OLG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2023
3 U 211/22
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; VVG § 115; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
SVR 2024, 100
NJW-RR 2024, 364
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 73/22

Versicherungsrechtliche Geltendmachung eines Schadens durch Betreiber einer Autowaschanlage wegen der Beschädigung eines PKW bei Durchführung des automatisierten Waschvorgangs; Nicht erfolgtes Anlegen der Antenne und der Spiegel an den PKW

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 3 U 211/22

DRsp Nr. 2024/4073

Versicherungsrechtliche Geltendmachung eines Schadens durch Betreiber einer Autowaschanlage wegen der Beschädigung eines PKW bei Durchführung des automatisierten Waschvorgangs; Nicht erfolgtes Anlegen der Antenne und der Spiegel an den PKW

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.11.2022 - 8 O 73/22 samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.151,61 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1; VVG § 115; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Haftpflichtregulierungen in Regress.

Die W...P...V... AG war der betriebliche Haftpflichtversicherer der Firma H... GmbH & Co KG (Versicherungsnehmerin) und ist im Dezember 2021 im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin verschmolzen.