1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie die Niederlassungsfreiheit von Organisationen aus anderen Mitgliedstaaten, die in Portugal Fahrzeuguntersuchungen durchführen möchten, beschränkt hat, nämlich indem sie die Erteilung einer Genehmigung vom öffentlichen Interesse abhängig gemacht, ein Mindestgesellschaftskapital von 100 000 Euro vorgeschrieben, den Gesellschaftszweck der Unternehmen begrenzt und Inkompatibilitätsvorschriften für deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Verwalter erlassen hat.
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