BGH - Urteil vom 15.03.1966
VI ZR 214/64
Normen:
BGB § 242 ; StVG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 618
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Verweigerung der Verhandlungen über einen Schadensersatzanspruch

BGH, Urteil vom 15.03.1966 - Aktenzeichen VI ZR 214/64

DRsp Nr. 1994/6068

Verweigerung der Verhandlungen über einen Schadensersatzanspruch

Die Fortsetzung der Verhandlungen über einen Schadensersatzanspruch nach dem StVG ist von dem Zeitpunkt an als von dem Ersatzberechtigten verweigert anzusehen, zu dem bei der gegebenen Sachlage nach Treu und Glauben eine Antwort des Berechtigten auf die letzte Äußerung des Verpflichteten spätestens zu erwarten gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 242 ; StVG § 14 Abs. 2 ;

Hinweise: