OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.09.2019
1 Rb 28 Ss 300/19
Normen:
StVO § 3; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Js 17983/18

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung ohne Speicherung von Rohmessdaten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 1 Rb 28 Ss 300/19

DRsp Nr. 2020/2288

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung ohne Speicherung von Rohmessdaten

Ob das Ergebnis einer Messung oder einer sonstigen Untersuchung im Einzelfall reproduzierbar ist, kann die Validität der Untersuchung nicht beseitigen; jedenfalls ist ein generelles Beweisverwertungsverbot aus der unterbliebenen Datenspeicherung nicht abzuleiten.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 26.11.2018 wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 3; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24; StPO § 261;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 23.07.2019 - zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 11.06.2019 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat: