OLG Stuttgart - Urteil vom 28.07.2016
7 U 80/16
Normen:
VVG aF § 5a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 213/15

Verwirkung des Rechts eines Versicherungsvermittlers als Versicherungsnehmer zum Widerspruch gegen das Zustandekommen einer Versicherung nach fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 7 U 80/16

DRsp Nr. 2016/14637

Verwirkung des Rechts eines Versicherungsvermittlers als Versicherungsnehmer zum Widerspruch gegen das Zustandekommen einer Versicherung nach fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht

Ein Versicherer kann sich nach fehlerhafter Belehrung über das Recht zum Widerspruch nach § 5a VVG aF auch gegenüber einem Versicherungsvermittler als Versicherungsnehmer nicht auf die Verwirkung dieses Rechts berufen mit der Begründung, er habe das Recht zum Widerspruch gekannt und sei deshalb nicht schutzwürdig (Anschluss an BGH Urteil vom 27.1.2016, IV ZR 130/15, Rn 15).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2016, Az. 22 O 213/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.896,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11.2015 zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 9.000,00 €.

Normenkette:

VVG aF § 5a;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.