BGH - Urteil vom 07.03.2006
VI ZR 54/05
Normen:
BGB § 397 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 418
BB 2006, 1025
BGHReport 2006, 758
BRAK-Mitt 2006, 142
DAR 2006, 497
MDR 2006, 1042
NJ 2006, 264
NJW 2006, 1511
NZV 2006, 365
VRS 111, 113
VersR 2006, 659
zfs 2006, 408
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 58 S 401/04
AG Berlin-Mitte, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 3190/04

Verzicht auf weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung der Anwaltsgebühren gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer

BGH, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen VI ZR 54/05

DRsp Nr. 2006/8511

Verzicht auf weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung der Anwaltsgebühren gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer

»Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.«

Normenkette:

BGB § 397 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Schadens in Anspruch, der ihm nach seiner Behauptung bei einem Verkehrsunfall am 31. März 2004 entstanden sei. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.