Voraussetzung: Kongruenz

Autor: Stephan Schröder

Ein Regress droht, wenn der Abfindungsvergleich einen übergegangenen Anspruch berührt. Nach § 116 Abs. 1 SGB X sind nur kongruente Ansprüche von der Legalzession erfasst. Der Sozialleistungsträger muss also Leistungen zu erbringen haben, "die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum beziehen, wie den Zeitraum, auf den sich der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz bezieht".

Kongruent sind vor allem die Schadenpositionen Haushaltshilfe, Fahrtkosten, Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsschaden und entgangener Unterhalt, siehe dazu Teil 6.1.7.

Die Gefahr des Regresses droht schon, weil auf die sich die zu leistende Kapitalentschädigung bezieht. Aus dem nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vergleichs eingetretenen Bedürfnisses wird dann der Rückschluss gezogen, dass die Kapitalentschädigung auch auf diesen Teil des Schadens erbracht worden ist.