Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Juli 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger eine Abrechnung seines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter Totalschaden) erstrebt, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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