OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.10.2016
5 W 62/16
Normen:
VVG § 2 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 21/16

Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei rückdatierten Versicherungsbeginn

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 5 W 62/16

DRsp Nr. 2017/11313

Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei rückdatierten Versicherungsbeginn

Zwar ist der Versicherer hinsichtlich der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 2 Abs. 2 S. 2 VVG beweispflichtig. Jedoch trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, wann und unter welchen Umständen er seine Vertragserklärung abgegeben hat. Dazu reicht es nicht aus, dass der Versicherungsnehmer ohne jede Substantiierung einen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgten schriftlichen oder auch nur mündlichen Antrag behauptet.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.07.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.06.2016 - Az: 14 O 21/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung einer Kaskoentschädigung nach einem Brand seines versicherten Fiat Ducato.

Der Antragsteller hatte unter dem 17.10.2013 bei der Antragsgegnerin den Abschluss eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages beantragt. Die Beratungsdokumentation vermerkte, dass er den Einschluss von Kaskoversicherungsschutz nicht wünschte. Dementsprechend policierte die Antragsgegnerin den Vertrag unter dem 18.10.2013.