BGH, Urteil vom 13.05.1969 - Aktenzeichen VI ZR 270/67
DRsp Nr. 1994/5877
Voraussetzungen der Halterhaftung
Für die Haftung nach §§ 7, 18StVG kommt es nur darauf an, ob sich der Unfall bei dem Betrieb des betreffenden Kfz ereignet hat. Zweifel darüber, ob das Verhalten des Fahrers für den Unfall ursächlich war, gehen im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem StVG zu Lasten des in Anspruch genommen Fahrzeughalters, da sie die Feststellung der Verursachung durch ein unabwendbares Ereignis ausschließen.