Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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