BGH - Urteil vom 25.06.1996
VI ZR 117/95
Normen:
BGB § 852 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
BGHZ 133, 129
DRsp I(147)330c-d
MDR 1996, 1128
NJW 1996, 2508
NZV 1996, 402
SP 1996, 313
VRS 92, 85
VersR 1996, 1126
ZfS 1996, 410
r+s 1996, 404
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger; Verjährung übergegangener Ansprüche

BGH, Urteil vom 25.06.1996 - Aktenzeichen VI ZR 117/95

DRsp Nr. 1996/23491

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger; Verjährung übergegangener Ansprüche

»a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger übergehen kann (im Anschluß an BGHZ 131, 274 ff). b) Der in § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X bestimmte Ausschluß des Anspruchsübergangs erfordert eine Kausalität zwischen Legalzession und Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit des Geschädigten, hieran fehlt es, wenn - bei Vorliegen der hierfür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen - der Schadensersatzanspruch des Geschädigten, dem insoweit eine Einziehungsermächtigung verbleibt, im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger übergeht. c) Für die im Hinblick auf die Verjährung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Kenntnis des Sozialhilfeträgers im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB ist auf den Wissensstand derjenigen Bediensteten abzustellen, die mit der Betreuung und Verfolgung der Regreßforderung betraut sind, auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es, sofern sich die Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt vollzogen hat, auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nicht an, daß dem Geschädigten beim Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger eine Einziehungsermächtigung verbleibt.«