Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilsenat des Landgerichts Darmstadt vom 05.06.2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 12.000,00 €.
Die Berufung ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weshalb es im Beschlusswege zurückzuweisen war.
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