Gründe:
Die Klage könnte nur dann begründet sein, wenn ein bedingungsgemäß versicherter Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB auch dann vorliegt, wenn ein Schaden am Lack eines versicherten Fahrzeugs nicht durch den Aufprall von Farbpartikeln, sondern durch deren Trocknung und Aushärtung entstanden ist. Das verneint der Senat. Der Versicherungsfall »Unfall« ist in § 12 Nr. 1 II e AKB definiert als ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind ausgenommen.