Autor: Stephan Schröder |
Die Gefahr des Regresses besteht damit vor allem dann, wenn der Geschädigte auch für künftige mögliche Schadenpositionen - wie Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsschäden und entgangenen Unterhalt bzw. entgangene Dienste - Regress erhält. Vor Abschluss eines solchen Vergleichs sollte sowohl der Haftpflichtversicherer als auch die Sozialversicherung vom Unfall informiert werden.
Vor allem sollte in den Vergleich eine Klausel aufgenommen werden, wonach sich der Vergleich nicht auf Ansprüche bezieht, die bereits auf einen Sozialleistungsträger übergegangen sind.
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