VGH Bayern - Beschluss vom 07.02.2024
11 CE 23.2313
Normen:
FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 22 Abs. 2 S. 1, 5;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 147
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 E 23.1946

Vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung eines Inhabers wegen einer Trunkenheitsfahrt

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 11 CE 23.2313

DRsp Nr. 2024/3470

Vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung eines Inhabers wegen einer Trunkenheitsfahrt

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 22 Abs. 2 S. 1, 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Mit Schreiben vom 30. November 2022 teilte die Verkehrspolizeiinspektion K. der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller sei am 5. November 2022 gegen 23:30 Uhr alkoholisiert mit einem Pkw gefahren. Der mit dem Gerät ,Alco True P' durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,99 mg/l und die Untersuchung der am 6. November 2022 um 00:05 Uhr entnommenen Blutprobe einen Mittelwert von 1,58 ‰ ergeben.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Januar 2023 verurteilte das Amtsgericht Kempten den Antragsteller zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer zehnmonatigen Sperrfrist für die Wiedererteilung.