Die Beschwerdeführerinnen verfolgen mit dem vorliegenden Rechtsmittel ihr im ersten Rechtszug erfolglos gebliebenes Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung weiter.
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der für die angefochtene Entscheidung maßgebenden Gründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 19.08.2005 Bezug.
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