Autor: Stephan Schröder |
Die durch die Rechtsprechung des BGH eröffnete Möglichkeit, den Fahrzeugschaden abweichend von seiner tatsächlichen Behebung zu berechnen, stellt sich die Frage, ob der Geschädigte von der einen auf die andere Berechnungsweise übergehen kann.
Der BGH hat für den Fall entschieden, dass der Geschädigte, der zunächst seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, anschließend die höheren Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur geltend machen kann (BGH, Urt. v. 17.10.2006 - VI ZR 249/05, NJW 2007, 67; BGH, Urt. v. 18.10.2011 -
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