Die Parteien stehen als Abschleppunternehmen miteinander in Wettbewerb.
Nach einem Unfall am 19. Dezember 1995 erhielt die Klägerin von dem Zeugen M., der auf der B 309 mit seinem Pkw nebst Anhänger in einen Straßengraben geraten, jedoch unverletzt geblieben war, den Auftrag, das Fahrzeug zu bergen und abzuschleppen. Der Beklagte, der in Nähe der Unfallstelle seinen Betrieb unterhält, kam mit seinem Pkw ebenfalls zur Unfallstelle. Er war mit einem Arbeitskittel, auf dem sich das ADAC-Zeichen befand, bekleidet.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe sich an der Unfallstelle wettbewerbswidrig verhalten, da er den Zeugen M. unaufgefordert angesprochen und diesem seine Abschleppdienste angeboten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
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