Die Klägerin betreibt ein Frachtvermittlungsunternehmen in Bremen. Der Beklagte ist ein Zusammenschluss selbständiger Taxiunternehmer in Bremen.
Der Beklagte bietet seit einiger Zeit die Durchführung von Botenfahrten an, die mit den bei ihm angeschlossenen Taxen durchgeführt werden. Hierfür wirbt er u. a. im B. Telefonbuch unter dem Namen "Taxi-Ruf-B. ".
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