EuGH - Urteil vom 30.11.2006
Rs C-377/05
Normen:
EG Art. 234 ; Verordnung (EG) Nr. 1475/95 Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wettbewerb: Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Umstrukturierung des Netzes - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Artikel 4 Absatz 1 - Kernbeschränkungen - Folgen

EuGH, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen Rs C-377/05

DRsp Nr. 2008/3257

Wettbewerb: Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Umstrukturierung des Netzes - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Artikel 4 Absatz 1 - Kernbeschränkungen - Folgen

»1. Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.