Die zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Antragstellerin hatte beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Inhabern von Europcar Kundenkarten vergünstigte Leistungen, insbesondere die kostenlose oder kostenreduzierte Überlassung von Fahrzeugen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder diese Leistungen zu gewähren und/oder gewähren zulassen oder mit diesen Leistungen zu werben und/oder werben zu lassen.
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