OLG Rostock, vom 09.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 8/95
Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug
BVerfG, Beschluß vom 24.03.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 222/96
DRsp Nr. 1996/20850
Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug
Die Auffassung, daß schon die einem Gegenstand (hier: Speicherschreibmaschine mit Display und externer Speichermöglichkeit) generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit ein Besitzrecht i.S. des § 70 Abs. 1StVollzG nach Abs. 2 der Bestimmung ausschließe, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.