Die drei Kläger sind selbständige Kraftfahrzeugsachverständige. Sie verlangen von den Beklagten, einem Versicherungsverein und einer Versicherungsgesellschaft, die Richtigstellung bestimmter in einem Rundschreiben enthaltener Äußerungen sowie Auskunft über die Adressaten dieses Schreibens.
Unter dem Briefkopf der örtlichen Niederlassung der bundesweiten Versicherungsgruppe, zu der beide Beklagte gehören, wurde am 14. November 1994 ein Rundschreiben an 142 Kraftfahrzeugbetriebe im Raum N. versandt. In diesem Schreiben heißt es unter der Überschrift "Beauftragung von Kraftfahrzeugsachverständigen ..." unter anderem:
"Im Interesse einer schnellen und unkomplizierten Schadenregulierung ... verzichten wir weiterhin grundsätzlich auf ein Sachverständigengutachten
- bei Reparaturschäden bis 2.500 DM, soweit nicht z.B. wegen des Pkw-Alters Verdacht auf Totalschaden vorliegt,
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|