BGH - Urteil vom 25.11.1997
VI ZR 306/96
Normen:
BGB § 824 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 824 Tatsachenbehauptung 2
BGHR ZPO § 308 Abs. 1 Heilung 4
DAR 1998, 97
DRsp I(145)478a
MDR 1998, 283
NJW 1998, 1223
NZV 1998, 152
VRS 95, 169
VersR 1998, 195
ZfS 1998, 212
wrp 1998, 303
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Widerruf oder Richtigstellung bei für die Zukunft angekündigtem Verhalten

BGH, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen VI ZR 306/96

DRsp Nr. 1998/1622

Widerruf oder Richtigstellung bei für die Zukunft angekündigtem Verhalten

»Ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten stellt keine dem Beweise zugängliche Tatsache dar. Doch kann eine dahingehende Aussage zugleich die Behauptung einer gegenwärtigen Absicht in sich schließen. Eine solche Aussage über eine innere Tatsache ist im Falle ihrer Unrichtigkeit dem Widerruf oder der Richtigstellung zugänglich.«

Normenkette:

BGB § 824 ;

Tatbestand:

Die drei Kläger sind selbständige Kraftfahrzeugsachverständige. Sie verlangen von den Beklagten, einem Versicherungsverein und einer Versicherungsgesellschaft, die Richtigstellung bestimmter in einem Rundschreiben enthaltener Äußerungen sowie Auskunft über die Adressaten dieses Schreibens.

Unter dem Briefkopf der örtlichen Niederlassung der bundesweiten Versicherungsgruppe, zu der beide Beklagte gehören, wurde am 14. November 1994 ein Rundschreiben an 142 Kraftfahrzeugbetriebe im Raum N. versandt. In diesem Schreiben heißt es unter der Überschrift "Beauftragung von Kraftfahrzeugsachverständigen ..." unter anderem:

"Im Interesse einer schnellen und unkomplizierten Schadenregulierung ... verzichten wir weiterhin grundsätzlich auf ein Sachverständigengutachten

- bei Reparaturschäden bis 2.500 DM, soweit nicht z.B. wegen des Pkw-Alters Verdacht auf Totalschaden vorliegt,