Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16 O 67/13 - vom 20.08.2013 wird
zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen, soweit die Rechtsfrage betroffen ist, ob die Vorschrift des §
Streitwert: 7.614,41 €
I.
1. 2. a) b) c) d)
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