I. Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist einen Tag nach Ablauf der Frist - dem 3. Mai 1999 - am 4. Mai 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen, weil nach Bekanntgabe des verspäteten Verlängerungsantrages am 14. Mai 1999 die versäumte Prozeßhandlung - die Rechtsmittelbegründung - nicht innerhalb der am 28. Mai 1999 ablaufenden Frist nachgeholt worden sei.
II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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