Auf Antrag des Betroffenen wird ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Juli 2017 gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. August 2017 ist gegenstandslos.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 4. Juli 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages und seines Rechtsmittels zu tragen
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|