Der Verurteilte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Niebüll vom 31.08.2004 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und es ist eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von noch acht Monaten verhängt worden. Die Entscheidung ist seit dem 16.09.2004 rechtskräftig.
Auf Antrag des Verurteilten hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 07.03.2005 die Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7 StGB aufgehoben.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.
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