Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrnimmt. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Sie schließt unter anderem Versicherungsverträge über Rechtsschutzversicherungen mit privaten Endverbrauchern ab. Dabei verwendet sie in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung aus dem Jahre 1994 (ARB 94) folgende Klausel:
"§ 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung
A. Bedingungsanpassung
(1) Der Versicherer ist berechtigt,
- bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
- bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden,
- im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie
- zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung
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