SchlHOLG - Beschluss vom 05.02.2024
12 U 69/23
Normen:
BGB § 557b; PrKG § 8;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 242/2024
ZAP 2024, 355
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 31/23

Wirksamkeit einer Indexklausel in einem Gewerbemietvertrag; Anspruch auf Zahlung der nach dem im Vertrag vereinbarten Index zu berechnenden rückständigen Mietbeträge; Begrenzung der Einmaligkeit einer autoamtisierten Miete nur bei Wohnraummiete

SchlHOLG, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 12 U 69/23

DRsp Nr. 2024/4498

Wirksamkeit einer Indexklausel in einem Gewerbemietvertrag; Anspruch auf Zahlung der nach dem im Vertrag vereinbarten Index zu berechnenden rückständigen Mietbeträge; Begrenzung der Einmaligkeit einer autoamtisierten Miete nur bei Wohnraummiete

Bei Vorliegen einer Prozent-Indexklausel, wie die Festlegung eines Basisjahrs im Mietvertrag für die Berechnung der Mietänderung, ist das Erreichen eines bestimmten Punktwerts bei der Indexentwicklung nicht entscheidend. Gemäß § 8 PrKG tritt die Unwirksamkeit einer Indexklausel erst zu dem Zeitpunkt der rechtskräftig festgestellten Unzulässigkeit der Klausel ein. Sowohl Vermieter als auch Mieter können die Klausel demnach trotz Unzulässigkeit bzw. Verbots so lange anwenden, bis eine Bestätigung der Unzulässigkeit der Klausel durch rechtskräftiges Urteil erfolgt.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 06.09.2023, Az. 4 O 31/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.