Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
I.
Gegen die Betroffene ist durch das angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt worden.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|