OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.03.2024
12 U 134/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; BGB 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 159/22

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 12 U 134/23

DRsp Nr. 2024/4133

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Aus der Mitteilung muss sich ergeben, welche der beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlagen sich verändert hat sowie dass es einen in Gesetz oder Tarifbedingungen vorab festgelegten Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Diese Angabe muss sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen. 2. Bei der Beurteilung ist das an den Versicherungsnehmer versandte Mitteilungsschreiben in Verbindung mit weiteren allgemeinen Informationen in den beigefügten Informationsschreiben zu betrachten.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.07.2023 (21 O 159/22) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses und das in Ziff. I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; BGB 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;