Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2020 teilweise aufgehoben, das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 000359617 F, im Tarif V. um 59,04 € zum 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2019 nicht wirksam geworden ist.
2. 3. 4. 5.
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