BGH - Urteil vom 21.02.2024
IV ZR 158/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 4; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 448/19
OLG Köln, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 69/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen IV ZR 158/22

DRsp Nr. 2024/4158

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Der Versicherer vergleicht zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt sich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und ggf. mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. § 8b Abs. 1.1, 2 MB/KK - auf die der Versicherer im Streitfall die Anpassung gestützt hat - ist nach Ansicht des BGH unwirksam: Es wird in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" eine Beitragsanpassung vorzunehmen.

Tenor