SchlHOLG - Urteil vom 18.08.2005
5 U 11/05
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 140 § 323 § 326 Abs. 5 § 346 Abs. 1 § 434 § 437 Nr. 2 § 440 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1296
OLGReport-Schleswig 2005, 715
ZGS 2006, 75

Wissenszurechnung beim Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

SchlHOLG, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 5 U 11/05

DRsp Nr. 2006/996

Wissenszurechnung beim Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

»1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung). 2. Ungeachtet dessen kann der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten, da eine Nachlieferung angesichts der individuellen Kaufentscheidung für den konkreten Gebrauchtwagen unmöglich ist.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 140 § 323 § 326 Abs. 5 § 346 Abs. 1 § 434 § 437 Nr. 2 § 440 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückgewähr des Kaufpreises aus einem am 14.3.2002 mit der Beklagten abgeschlossenen und über die D. C. Bank GmbH finanzierten Kaufvertrag über den Pkw Daimler Benz E 320 T Kfz-Nr. YYY.