SchlHOLG - Urteil vom 18.11.2019
16 U 22/19
Normen:
VGB (2006) § 29 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 246/15

Zahlung eines Neuwertanteils sowie Mehrkosten für die Wiederherstellung durch behördliche Auflagen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem BrandschadenStrenge Wiederherstellungsklausel in der WohngebäudeversicherungFehlende Gleichartigkeit einer beabsichtigten Wiederherstellung

SchlHOLG, Urteil vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 16 U 22/19

DRsp Nr. 2020/598

Zahlung eines Neuwertanteils sowie Mehrkosten für die Wiederherstellung durch behördliche Auflagen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden Strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung Fehlende Gleichartigkeit einer beabsichtigten Wiederherstellung

Vgl. auch zum umgekehrten Fall der Wiederherstellung eines mehrstöckigen Gebäudes in Form mehrerer Flachbauten mit gleicher Funktion, die Gleichartigkeit bejahend SchHOLG; Urteil vom 30.09.1987, 9. Zivilsenat - 9 U 205/86 - ZfSch 1989, 177. 1. Eine Sicherstellung der Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung ist nicht gegeben, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist von 3 Jahren lediglich ein Fundament errichtet und eine Baugenehmigung nebst Antragsunterlagen vorgelegt wird.2. Es liegt keine Gleichartigkeit der beabsichtigten Wiederherstellung vor, wenn ein aus fünf Bauteilen bestehendes ungenutztes ehemaliges landwirtschaftliches Nebengebäude ohne Strom, Wasser und Verschlussmöglichkeiten durch eine moderne, um mehr als 55 % größere unterteilte Mehrzweckhalle ersetzt werden soll.