OLG Brandenburg - Urteil vom 14.12.2023
12 U 107/23
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 171
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 160/21

Zahlungsanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Abwägung der Verursachungsanteile der Unfallbeteiligten; Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 12 U 107/23

DRsp Nr. 2024/3897

Zahlungsanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Abwägung der Verursachungsanteile der Unfallbeteiligten; Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.05.2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 160/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € sowie Schadensersatz in Höhe von 340,80 € und außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 773,30 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2021 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu 66 % zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 26.02.2019 zukünftig entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.