Zahlungsverkehr

Autor: Stephan Schröder

Die Bewältigung des umfangreichen, mit der Regulierung eines Unfallschadens verbundenen Zahlungsverkehrs ist nicht nur ein organisatorisches Problem, sondern bringt auch Haftungsrisiken mit sich.

Beispiel:

Sagt der Anwalt z.B. der Reparaturwerkstatt die Weiterleitung der von der Versicherung eingehenden Zahlungen zu und gibt diese im Hinblick darauf das reparierte Fahrzeug heraus, haftet er gegenüber der Werkstatt im Umfang des Zahlungseingangs, wenn er dann das Geld doch an den Mandanten weitergibt.

Darüber hinaus ist der Zahlungsverkehr auch ein Kostenfaktor. Aufgrund vorgelegter Vollmacht überweisen die Versicherungen regelmäßig an den Anwalt. Vorschusszahlungen sind meist "runde" Beträge, die aufgeteilt werden müssen; ebenso werden mit den Zahlungen oft mehrere Schadenpositionen zusammengefasst. Hierdurch multiplizieren sich nicht nur die Weiterüberweisungen, sondern auch die Buchungen und die damit verbundene Arbeitszeit.

Hinweis!

Der Anwalt ist hier berechtigt, die Hebegebühr nach VV 1009 zum RVG zu berechnen. Allerdings gehört diese Gebühr nicht zu den als zu erstattenden (vgl. Teil 12.01.11). Die Erstattung kann hiernach nur verlangt werden, wenn die Versicherung aufgefordert wird, Zahlungen direkt an den Mandanten zu leisten, dennoch an den Anwalt überweist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.1985 - , VersR 1986, ; LG Mannheim, Urt. v. 13.02.2014 - ; LG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019 - , Beck-RS 2019, 6930).