Vorschuss

Autor: Stephan Schröder

Die von den Versicherern geübte Vorschusspraxis kann Rechtsfragen in zwei Fällen aufwerfen:

zum einen dann, wenn der Versicherer die Leistung zurückfordert, weil sich herausgestellt hat, dass seine Haftung nicht oder nur im Teilumfang besteht,

zum anderen, wenn es um die Frage geht, auf welche einzelnen Positionen des Gesamtschadens der Vorschuss anzurechnen ist.

Ein wichtiges Unterscheidungskriterium ist die Beweislast: Wer muss das Bestehen des Anspruchs beweisen, wenn die Vorschusszahlung zurückgefordert wird?

Hierbei muss unterschieden werden zwischen Vorauszahlung einerseits und Vorschuss andererseits:

1.
Im ersten Fall hat der Rückfordernde die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs; im zweiten Fall der dahingehend, dass der rechtliche Grund besteht. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass mit einer Vorschussleistung nur der Vorbehalt der Rückforderung verbunden ist, mit der Folge, dass die Beweislast beim Rückfordernden - also beim Versicherer - liegt (BGH, Urt. v. 08.02.1984 - , NJW 1984, ; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.08.2003 - , MDR 2004, ; , Komm., 79. Aufl., § 814 Rdnr. 10).