OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2009
1 Ss (OWi) 68 Z/09
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 116, 276
Vorinstanzen:
AG Brandenburg/Havel - Urteil - 16.01.2009,

Zeitliche Wirkung der Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung; Besondere Vollmacht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 68 Z/09

DRsp Nr. 2009/13852

Zeitliche Wirkung der Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung; Besondere Vollmacht

1. Die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Entbinden des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG betrifft nur die nächste Hauptverhandlung und wird mit der Aussetzung oder Verlegung unwirksam, wirkt mithin nicht für weitere Hauptverhandlungstermine fort. 2. Zur Stellung eines Antrags auf Entbinden des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger oder sonstigen Vertreter bedarf es einer über die Verteidigungsvollmacht hinausgehenden besonderen Vertretungsvollmacht.

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2;

Gründe:

I.