Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens über Mängel und deren Ursachen am streitgegenständlichen Fahrzeug, insbesondere an dessen Motor, ordnete das Landgericht durch Beschluß vom 4.5.2005 die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen an. Zwecks Erstellung seines Gutachtens zerlegte der Sachverständige am 6.6.2005 den Motor, ohne anschließend den Zusammenbau zu veranlassen.
Der Antragsteller begehrt die Weisung des Gerichts an den Sachverständigen, den im Rahmen der Gutachtenerstellung zerlegten Motor des Fahrzeugs wieder zusammenzubauen. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
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