Autor: Hofmann |
Wer als Zeuge vor Gericht geladen wird, hat grundsätzlich die Pflicht, zu erscheinen und auszusagen (§§ 48, 51 StPO). Im Ermittlungsverfahren besteht eine Erscheinens- und Aussagepflicht nach Ladung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO). Es besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage, deren Verletzung gem. §§ 153 ff. StGB strafbewehrt ist. Außerdem kann sich der Zeuge gem. § 258 StGB wegen Strafvereitelung strafbar machen.
Die Pflicht zur Aussage kann nur entfallen, wenn der Zeuge ein Zeugnis- oder ein Auskunftsverweigerungsrecht hat.
Die §§ 52 ff. StPO begründen Zeugnisverweigerungsrechte u.a. für nahe Angehörige oder bestimmte Berufsträger wie Rechtsanwälte oder Geistliche. Der Sinn und Zweck besteht darin, die Zeugen vor unlösbaren inneren Konflikten zu bewahren. Bei den Berufsträgern geht es darüber hinaus um die Pflege und Erhaltung des notwendigen Vertrauensverhältnisses.
Macht der Zeuge erst später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen frühere Aussagen nicht verwertet werden (§ 252 StPO). Der Zeuge ist über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren (§ 52 Abs. 3 StPO). Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
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