Autor: Hofmann |
Räumt der Betroffene ein bestimmtes Verhalten ein, so kann das Gericht dieses Geständnis verwerten, regelmäßig im bestätigenden Sinn. Nur wenn das äußere Geschehen nicht mit dem Geständnis in Einklang zu bringen ist, bildet das Geständnis keine Grundlage für das Urteil. Es spielt keine Rolle, ob der Betroffene zunächst (z.B. vor der Polizei) schweigt, jedoch im späteren Verfahrensverlauf vor einer anderen Verfolgungsbehörde (z.B. Gericht) zur Sache aussagt (BGH, Beschl. v. 29.08.1974 - 4 StR 171/74, BGHSt 25, 365).
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