OLG Köln - Urteil vom 08.11.2016
9 U 55/16
Normen:
VVG a.F. § 156 Abs. 3; SGB X § 116; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 66/13

Zulässigkeit der Berufung des Haftpflichtversicherers eines Arztes auf den Einwand der Erschöpfung der Deckungssumme gem. § 156 Abs. 3 VVG a.F. wegen der vorrangigen Befriedigung der Ansprüche der Geschädigten bzw. des örtlichen Trägers der Sozialhilfe

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 9 U 55/16

DRsp Nr. 2017/796

Zulässigkeit der Berufung des Haftpflichtversicherers eines Arztes auf den Einwand der Erschöpfung der Deckungssumme gem. § 156 Abs. 3 VVG a.F. wegen der vorrangigen Befriedigung der Ansprüche der Geschädigten bzw. des örtlichen Trägers der Sozialhilfe

Die Berufung des Haftpflichtversicherers eines Arztes auf den Einwand der Erschöpfung der Deckungssumme gem. § 156 Abs. 3 VVG a.F. wegen des Befriedigungsvorrechts der Geschädigten gem. § 116 Abs. 4 SGB X gegenüber einem Anspruch des Trägers der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht der Geschädigten ist nicht treuwidrig, wenn zwar das Verteilungsverfahren nicht durchgeführt und die Geschädigte auch noch nicht vollständig befriedigt ist, dies jedoch darauf zurück zu führen ist, dass weitere Entschädigungsansprüche der Geschädigten noch nicht abschließend beziffert bzw. eingefordert worden sind und die mehrere Jahre andauernden Vergleichsverhandlungen bisher noch nicht abgeschlossen werden konnten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 66/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.