Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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