Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 2003 wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).
Zu der vom Angeklagten R. F. erhobenen allgemeinen Sachrüge ist Folgendes anzumerken:
Im angefochtenen Urteil wird im Zusammenhang der Zumessung der Strafe für diesen Angeklagten abschließend ausgeführt:
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