Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 18.07.1982 in Griechenland in Anspruch, bei dem sein damals 8-jähriger Sohn als Beifahrer des vom Kläger geführten versicherten Fahrzeugs erheblich verletzt worden ist.
In einem im August 1995 vom Geschädigten gegen den Kläger angestrengten Haftpflichtprozeß, der durch drei Instanzen geführt worden ist (Revisionsurteil vom 02.02.1999), ist der Kläger rechtskräftig verurteilt worden, an seinen Sohn ein Schmerzensgeld in Höhe von 40000,00 DM zu zahlen. Außerdem ist festgestellt worden, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Geschädigten sämtlichen zukünftigen Schaden aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall zu erstatten.
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