Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Er behauptet, er habe am 15. 3. 2002 gegen 6.20 Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen ...., die Dorfstrasse in W. befahren. In Höhe des Malergeschäftes H. habe sich von einer Strassenlaterne ein Teil gelöst und sei plötzlich unmittelbar vor seinem Fahrzeug aufgeschlagen. Hierdurch seien der Stossfänger, der Querlenker und die Räder beschädigt worden. Ein Ausweichen sei ihm nicht möglich gewesen.
Das Lösen und Herabfallen des Strassenbeleuchtungskörpers sei einzig auf eine Vernachlässigung der Wartung seitens der Beklagten zurückzuführen.
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