Streitig ist - erneut - die Zuordnung des Fahrzeugs des Klägers als Pkw oder als Lkw für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer. Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 hat der seinerzeit zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Berlin die Klage abgewiesen, da der Beklagte mit Recht das Fahrzeug als PKW besteuert hat (4 K 4353/01); mit Beschluss vom 11. März 2003 ist die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden (VII B 356/02).
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