OLG Zweibrücken - Urteil vom 29.06.2005
1 U 9/05
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 254 Abs. 2 Satz 1 ; PflVG § 3 Nr. 7 Satz 2 ; VVG § 158d Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 7 O 449/04 - 23.12.2004,

Zur Höhe der vom Unfallschädiger zu ersetzenden Mietwagenkosten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 1 U 9/05

DRsp Nr. 2005/17390

Zur Höhe der vom Unfallschädiger zu ersetzenden Mietwagenkosten

»1. Der Geschädigte kann vom Unfallschädiger für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Pkw als Aufwand zur Schadensbeseitigung den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Geschädigte darzulegen und notfalls zu beweisen. 2. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist dabei auf seine spezielle Situation, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. 3. Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist zu bejahen, wenn der vom Autovermieter in Rechnung gestellte "Standard-Tarif" unter Berücksichtigung der Besonderheiten der durch den Unfall geschaffenen Situation betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Liegt der "Standard-Tarif" über den danach erforderlichen Kosten der unfallbedingten Autoanmietung, steht dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung der übersteigende Betrag dennoch zu, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 254 Abs. 2 Satz 1 ; PflVG § 3 Nr. 7 Satz 2 ; § Abs. ;